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Positionspapier

Wesentliche Forderungen des Landesbehindertenrates Nordrhein-Westfalen und des Netzwerks von Frauen und Mädchen mit Behinderungen Nordrhein-Westfalen

zum

Gesetzesvorhaben eines neu zu schaffenden SGB IX

Der Landesbehindertenrat NRW (LBR) und das Netzwerk von Frauen und Mädchen mit Behinderungen NRW begrüßen grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, alle Regelungen des Rechts der Rehabilitation und der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in einem Sozialgesetzbuch IX zusammenzufassen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben allerdings gezeigt, dass Gesetzesänderungen im sozialrechtlichen Bereich häufig zu Verschlechterungen für betroffene Bürgerinnen und Bürger geführt haben. Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung betrachten deshalb das "Gesetzesvorhaben SGB IX" mit Skepsis. U.a. kann das Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden. Es muß einhergehen mit der parallelen Umsetzung eines "Bundesgleichstellungsgesetzes", das in einem "Allgemeinen Teil" ein Benachteiligungsverbot im Sinne des Art.3 Abs.3 S.2 GG formuliert, das festlegt, wann eine Diskriminierung vorliegt und welche Sanktionen bei schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Benachteiligung greifen und das für Behinderten-Selbsthilfeverbände ein Verbandsklagerecht vorsieht. In einem "Besonderen Teil" sollte dieses Gesetz über das Sozialrecht hinausgehende Gleichstellungsregelungen (z.B. im Bau- und Zivilrecht) treffen.

Unter der Prämisse eines ebenfalls zu schaffenden "Bundesgleichstellungsgesetzes" muß das geplante SGB IX aus Sicht des LBR und des "Frauennetzwerks" dann u. a. folgenden elementaren Anforderungen genügen:

  1. Das Benachteiligungsverbot im Sinne des Art.3 Abs.3 S.2 GG ist auch in diesem Gesetz als Generalklausel voranzustellen.

  2. Keine Verschlechterung des derzeitigen Ist-Zustandes
    Erhebliche Bedenken ergeben sich aus den Formulierungen zum Vorbehalt der Finanzierbarkeit und der in den "Eckpunkten zum SGB IX" getroffenen Festlegung, Leistungsauswirkungen und Neuregelungen in erster Linie durch Maßnahmen der Effizienzsteigerung, Vereinfachung und Kosteneinsparung in bestehenden Systemen zu realisieren. Die geplanten Vereinfachungen und Einsparungen dürfen nicht auf Kosten behinderter und chronisch kranker Menschen oder der Qualität der Rehabilitationsmaßnahmen gehen. Erreichte Standards müssen erhalten bleiben. Neu festgeschrieben und gewährleistet werden muß der Grundsatz des Vorrangs ambulanter Versorgung vor stationärer Unterbringung von hilfe- und pflegeabhängigen Menschen.

  3. Beteiligung und tatsächliche Mitwirkung der Selbsthilfe
    Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung müssen am Entscheidungsprozess des Gesetzgebungsverfahrens zum SGB IX beteiligt werden. Bei den geplanten "Gemeinsamen Beratungsstellen" und den Fragen der Qualitätssicherung ist den Behindertenorganisationen und Selbsthilfeverbänden für eine tatsächliche Interessenvertretung ein umfassendes Mitwirkungsrecht einzuräumen. Im Interesse behinderter und chronisch kranker Menschen sollten die "gemeinsamen Beratungsstellen der Leistungsträger" ergänzt werden durch ein neutrales, d. h. von den Leistungsträgern unabhängiges Beratungsangebot unter Federführung der Behinderten-Selbsthilfe. Nur so kann eine, nicht nur am Budget der Leistungsträger orientierte bedarfsgerechte Beratung der Betroffenen erfolgen. Diese Beratungsstellen könnten gemeinsam mit den Rehabilitationsträgern das Rehabilitationsmanagement durchführen. Sie sollten parteilich im Sinne der Betroffenen beraten, im wesentlichen nach dem Prinzip des "peer counseling" arbeiten und die Anfragenden (auch psychosozial) begleiten und mit mediativen Kompetenzen im Spannungsfeld zwischen Leistungsträgern und Betroffenen ausgestattet sein.

  4. Eingliederungshilfe einbeziehen
    Die Einbeziehung der Eingliederungshilfe in das SGB IX ist unverzichtbarer Bestandteil dieses Gesetzesvorhabens. Konsequenterweise ist auf die Prüfung der Bedürftigkeit zu verzichten, da die Leistungen behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche darstellen und die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erst ermöglichen.

  5. Die pädagogische Frühförderung ist als Maßnahme des Zusammenwirkens von medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Maßnahmen im neuen SGB IX zu gewährleisten.

    Ebenso sind die gemeinsame Erziehung in Kindergärten und der gemeinsame Unterricht in Schulen durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe bedarfsorientiert zu begleiten.

    Für familienentlastende Dienste ist eine eigene Anspruchsgrundlage zu schaffen.

    Für Studierende mit Behinderungen ist für chancengleiche Studienbedingungen gegenüber nicht behinderten Studierenden zu sorgen; insbesondere ist ihre notwendige Ausstattung mit Hilfsmitteln als behinderungsbedingter Nachteilsausgleich festzuschreiben.

    Das neue SGB IX muß klar formulieren, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für die persönliche Assistenz (Arbeitgebermodell) wie auch für zeitintensive Hilfen (Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung), ISB neben den Leistungen nach SGB V, SGB XI; BVG gesetzliche Unfallversicherung, BSHG etc. weiterhin eingesetzt werden müssen. Zudem muß geregelt werden, wie die Leistungen der anderen Kostenträger zur Realisierung dieser Systeme abgestimmt werden sollen, wobei die Zuständigkeit bei einem Kostenträger liegen soll.

  6. Eingliederung in das Berufsleben
    Die Integration in das Berufsleben ist für Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine wesentliche Voraussetzung für ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben. Sie bedeutet gesellschaftliche Teilhabe und Anerkennung. Grundsätzliches Ziel muß deshalb die Integration in den Allgemeinen Arbeitsmarkt sein. Dementsprechend dürfen die Maßnahmen zur Vermittlung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Arbeit und Beruf nicht zurückgefahren werden, vielmehr müssen die Anstrengungen für dieses Ziel erhöht und flexibler gestaltet werden. Dies heißt u.a.: Die Beschäftigungsquote von 6 v. H. ist beizubehalten und eine nach dem Grad der Erfüllung dieser Quote gestaffelte Höhe der Ausgleichsabgabe einzuführen. Bei seit Jahren bestehender hoher Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ist eine weitere Entpflichtung öffentlicher und privater Arbeitgeber durch eine Senkung der Beschäftigungsquote ein völlig falsches Signal. – Es ist die Möglichkeit persönlicher Assistenz am Arbeitsplatz im SGB IX vorzusehen.- Dem Übergang von Werkstattbeschäftigten aus den Werkstätten in den Allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch das Konzept der unterstützten Beschäftigung /Arbeitsassistenz Rechnung zu tragen.

  7.  

  8. Frauen

  • Die Frauen des Netzwerks von Frauen und Mädchen mit Behinderungen NRW schließen sich den zuvor aufgestellten Forderungen zum SGB IX an.

  • Das Netzwerk hat eine vorläufige frauenspezifische Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung "Sozialgesetzbuch IX" erarbeitet und legt diese in der Anlage der Bundesregierung zur Kenntnisnahme vor.

  • Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen haben spezifische Bedarfe im Hinblick auf die Schaffung eines SGB IX. Im Zuge von mehr Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Mitbestimmung ist es entscheidend, dass Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen an Entscheidungsprozessen zum SGB IX gleichberechtigt mitwirken.

  • Die Frauen des Netzwerks fordern grundsätzliche gesetzliche Änderungen, gesetzliche Klarstellungen und/oder Ergänzungen bei der Erstellung des SGB IX, hier: gesellschaftliche Mitbestimmung auf allen Entscheidungsebenen der Rehabilitation, hier: die paritätische Besetzung aller dementsprechenden Gremien mit Frauen als Voraussetzung für eine demokratische Mitgestaltung.

  • Unterstützende Beratung und Begleitung in allen Bereichen der rechtlichen und tatsächlichen Rehabilitation und Integration, hier: Kostenträger - unabhängige Beratungsstellen sind einzurichten und langfristig zu finanzieren.

  • Anerkennung der Selbsthilfearbeit und des Ehrenamtes, hier: die finanzielle Absicherung und die Einrichtung eines gesellschaftlichen Status der Selbsthilfearbeit und des Ehrenamtes sind gesetzlich einzurichten.

  • Für die medizinische Rehabilitation gelten folgende Forderungen an ein SGB IX:

    • Festschreibung der Wahlmöglichkeit zwischen ambulanten und stationären Angeboten der Rehabilitation und Integration von Frauen. Besonders alleinerziehenden Müttern müssen während eines Rehabilitationsprozesses, ohne zusätzlichen finanziellen Mehraufwand unterstützende Dienste und Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

    • In der Wissenschaft muß verstärkt zur gesundheitlichen und gesundheitspolitischen Lebenssituation von behinderten Frauen geforscht werden.

    • Im Aus-, Fort- und Weiterbildungsbereich von Frauen mit Behinderungen sowie von in Heilberufen tätigen Menschen müssen frauenspezifische Belange verstärkt berücksichtigt werden. Gewaltpräventive Maßnahmen sind zu fördern.

  • Für die berufliche Rehabilitation gelten folgende Forderungen an das SGB IX:

    • Der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation muß wieder eingeführt werden.

    • Ergänzende Maßnahmen zur Frauenförderung im Sinne von Integrationsfachdiensten für Frauen müssen eingerichtet und von den Kostenträgern finanziert werden.

    • Keine Herabsetzung der Pflichtquote, hier ist die Einführung einer Frauenquote von 50 % bei der Besetzung von Pflichtquoten-Arbeitsplätzen notwendig.

    • Der Ausbau von speziellen Berufsförderungs- und Bildungsangeboten besonders für Mütter mit Behinderungen ist gesetzlich festzulegen. Auch Regelungen für eine optimale Assistenz am Arbeitsplatz und für eine verbesserte Qualifizierung von Frauen in Werkstätten sind einzurichten. Teilzeitarbeit und flexible Arbeitszeiten sind dabei Instrumente zur Verbesserung der Lebenssituation behinderter Frauen.

    • Das Gesetz zur Mobilitäts-/ Kfz-Versorgung muß erweitert werden. Auch Mütter mit Behinderungen, die nicht berufstätig sind, müssen einen PKW finanziert bekommen.

  • Für Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen auf dem Weg in ein selbstbestimmtes Leben sind ebenfalls folgende Forderungen an ein SGB IX wesentlich:

    • Einrichtung und Finanzierung von Assistenzorganisationen und Förderung des Assistenzmodells

    • Finanzierung von Assistenz für behinderte Mütter und eine weitreichende Unterstützung für Kindererziehung und Kinderbetreuung

    • sowie eine Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Zeiten für ehrenamtliche unentgeltliche Hilfeleistungen für Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf im Sozialversicherungsrecht.

Frauen und Mädchen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sind im besonderen Maß gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Rechtliche antidiskriminierende Regelungen im SGB IX sind Bestandteile für eine demokratische, frauenfreundliche Entwicklung einer Gesellschaft.

Der LBR und das "Frauennetzwerk" haben damit nur einige Schwerpunkte aus dem Gesamtkatalog zum SGB IX aufgeführt. An dieser Stelle alle für die Behinderten-Selbsthilfe wichtigen Aspekte auszuführen, würde den Rahmen dieses Papiers sprengen. Ergänzend wird deshalb ausdrücklich auf folgende Stellungnahmen bzw. Forderungskataloge verwiesen:

  • Stellungnahme des Netzwerks von Frauen und Mädchen mit Behinderungen NRW "zu dem Gesetzesvorhaben Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)" vom Dezember 1999, erstellt von Frau Assessorin jur. Esther Schmidt

  • "Forderungen aus der Sicht Behinderter anläßlich des Eckpunktepapiers zum Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)"von MOBILE – Selbstbestimmtes Leben Behinderter e. V. Dortmund (Nov. 1999), erstellt von Gusti Steiner

 

Münster, den 12.Februar 2000

 
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