Positionspapier
Wesentliche Forderungen des Landesbehindertenrates
Nordrhein-Westfalen und des Netzwerks von Frauen und Mädchen mit Behinderungen
Nordrhein-Westfalen
zum
Gesetzesvorhaben eines neu zu schaffenden SGB IX
Der Landesbehindertenrat NRW (LBR) und das Netzwerk von Frauen und
Mädchen mit Behinderungen NRW begrüßen grundsätzlich das Vorhaben der
Bundesregierung, alle Regelungen des Rechts der Rehabilitation und der
Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in einem Sozialgesetzbuch
IX zusammenzufassen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben allerdings
gezeigt, dass Gesetzesänderungen im sozialrechtlichen Bereich häufig
zu Verschlechterungen für betroffene Bürgerinnen und Bürger geführt
haben. Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung betrachten
deshalb das "Gesetzesvorhaben SGB IX" mit Skepsis. U.a. kann
das Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden. Es muß einhergehen mit
der parallelen Umsetzung eines "Bundesgleichstellungsgesetzes",
das in einem "Allgemeinen Teil" ein Benachteiligungsverbot
im Sinne des Art.3 Abs.3 S.2 GG formuliert, das festlegt, wann eine
Diskriminierung vorliegt und welche Sanktionen bei schuldhafter (vorsätzlicher
oder fahrlässiger) Benachteiligung greifen und das für Behinderten-Selbsthilfeverbände
ein Verbandsklagerecht vorsieht. In einem "Besonderen Teil"
sollte dieses Gesetz über das Sozialrecht hinausgehende Gleichstellungsregelungen
(z.B. im Bau- und Zivilrecht) treffen.
Unter der Prämisse eines ebenfalls zu schaffenden "Bundesgleichstellungsgesetzes"
muß das geplante SGB IX aus Sicht des LBR und des "Frauennetzwerks"
dann u. a. folgenden elementaren Anforderungen genügen:
-
Das Benachteiligungsverbot im Sinne des Art.3
Abs.3 S.2 GG ist auch in diesem Gesetz als Generalklausel voranzustellen.
-
Keine Verschlechterung des derzeitigen Ist-Zustandes
Erhebliche Bedenken ergeben sich aus den Formulierungen zum
Vorbehalt der Finanzierbarkeit und der in den "Eckpunkten zum
SGB IX" getroffenen Festlegung, Leistungsauswirkungen und Neuregelungen
in erster Linie durch Maßnahmen der Effizienzsteigerung, Vereinfachung
und Kosteneinsparung in bestehenden Systemen zu realisieren. Die
geplanten Vereinfachungen und Einsparungen dürfen nicht auf Kosten
behinderter und chronisch kranker Menschen oder der Qualität der
Rehabilitationsmaßnahmen gehen. Erreichte Standards müssen erhalten
bleiben. Neu festgeschrieben und gewährleistet werden muß der Grundsatz
des Vorrangs ambulanter Versorgung vor stationärer Unterbringung
von hilfe- und pflegeabhängigen Menschen.
-
Beteiligung und tatsächliche Mitwirkung der Selbsthilfe
Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung müssen
am Entscheidungsprozess des Gesetzgebungsverfahrens zum SGB IX beteiligt
werden. Bei den geplanten "Gemeinsamen Beratungsstellen"
und den Fragen der Qualitätssicherung ist den Behindertenorganisationen
und Selbsthilfeverbänden für eine tatsächliche Interessenvertretung
ein umfassendes Mitwirkungsrecht einzuräumen. Im Interesse behinderter
und chronisch kranker Menschen sollten die "gemeinsamen Beratungsstellen
der Leistungsträger" ergänzt werden durch ein neutrales, d.
h. von den Leistungsträgern unabhängiges Beratungsangebot unter
Federführung der Behinderten-Selbsthilfe. Nur so kann eine, nicht
nur am Budget der Leistungsträger orientierte bedarfsgerechte Beratung
der Betroffenen erfolgen. Diese Beratungsstellen könnten gemeinsam
mit den Rehabilitationsträgern das Rehabilitationsmanagement durchführen.
Sie sollten parteilich im Sinne der Betroffenen beraten, im wesentlichen
nach dem Prinzip des "peer counseling" arbeiten und die
Anfragenden (auch psychosozial) begleiten und mit mediativen Kompetenzen
im Spannungsfeld zwischen Leistungsträgern und Betroffenen ausgestattet
sein.
-
Eingliederungshilfe einbeziehen
Die Einbeziehung der Eingliederungshilfe in das SGB IX ist unverzichtbarer
Bestandteil dieses Gesetzesvorhabens. Konsequenterweise ist auf
die Prüfung der Bedürftigkeit zu verzichten, da die Leistungen behinderungsbedingte
Nachteilsausgleiche darstellen und die Gleichstellung von Menschen
mit Behinderungen erst ermöglichen.
Die pädagogische Frühförderung ist als Maßnahme des Zusammenwirkens
von medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Maßnahmen im neuen
SGB IX zu gewährleisten.
Ebenso sind die gemeinsame Erziehung in Kindergärten und der gemeinsame
Unterricht in Schulen durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe bedarfsorientiert
zu begleiten.
Für familienentlastende Dienste ist eine eigene Anspruchsgrundlage
zu schaffen.
Für Studierende mit Behinderungen ist für chancengleiche Studienbedingungen
gegenüber nicht behinderten Studierenden zu sorgen; insbesondere ist
ihre notwendige Ausstattung mit Hilfsmitteln als behinderungsbedingter
Nachteilsausgleich festzuschreiben.
Das neue SGB IX muß klar formulieren, dass Leistungen der Eingliederungshilfe
für die persönliche Assistenz (Arbeitgebermodell) wie auch für zeitintensive
Hilfen (Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung), ISB neben den
Leistungen nach SGB V, SGB XI; BVG gesetzliche Unfallversicherung,
BSHG etc. weiterhin eingesetzt werden müssen. Zudem muß geregelt werden,
wie die Leistungen der anderen Kostenträger zur Realisierung dieser
Systeme abgestimmt werden sollen, wobei die Zuständigkeit bei einem
Kostenträger liegen soll.
-
Eingliederung in das Berufsleben
Die Integration in das Berufsleben ist für Menschen mit Behinderung
oder chronischer Erkrankung eine wesentliche Voraussetzung für ein
selbständiges und selbstbestimmtes Leben. Sie bedeutet gesellschaftliche
Teilhabe und Anerkennung. Grundsätzliches Ziel muß deshalb die Integration
in den Allgemeinen Arbeitsmarkt sein. Dementsprechend dürfen die
Maßnahmen zur Vermittlung von Menschen mit Beeinträchtigungen in
Arbeit und Beruf nicht zurückgefahren werden, vielmehr müssen die
Anstrengungen für dieses Ziel erhöht und flexibler gestaltet werden.
Dies heißt u.a.: Die Beschäftigungsquote von 6 v. H. ist beizubehalten
und eine nach dem Grad der Erfüllung dieser Quote gestaffelte Höhe
der Ausgleichsabgabe einzuführen. Bei seit Jahren bestehender hoher
Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ist eine weitere Entpflichtung
öffentlicher und privater Arbeitgeber durch eine Senkung der Beschäftigungsquote
ein völlig falsches Signal. Es ist die Möglichkeit persönlicher
Assistenz am Arbeitsplatz im SGB IX vorzusehen.- Dem Übergang von
Werkstattbeschäftigten aus den Werkstätten in den Allgemeinen Arbeitsmarkt
ist durch das Konzept der unterstützten Beschäftigung /Arbeitsassistenz
Rechnung zu tragen.
-
Frauen
-
Die Frauen des Netzwerks von Frauen und Mädchen
mit Behinderungen NRW schließen sich den zuvor aufgestellten
Forderungen zum SGB IX an.
-
Das Netzwerk hat eine vorläufige frauenspezifische
Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung "Sozialgesetzbuch
IX" erarbeitet und legt diese in der Anlage der Bundesregierung
zur Kenntnisnahme vor.
-
Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
haben spezifische Bedarfe im Hinblick auf die Schaffung eines SGB
IX. Im Zuge von mehr Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Mitbestimmung
ist es entscheidend, dass Frauen mit Behinderungen und chronischen
Erkrankungen an Entscheidungsprozessen zum SGB IX gleichberechtigt
mitwirken.
-
Die Frauen des Netzwerks fordern grundsätzliche gesetzliche
Änderungen, gesetzliche Klarstellungen und/oder Ergänzungen bei
der Erstellung des SGB IX, hier: gesellschaftliche Mitbestimmung
auf allen Entscheidungsebenen der Rehabilitation, hier: die paritätische
Besetzung aller dementsprechenden Gremien mit Frauen als Voraussetzung
für eine demokratische Mitgestaltung.
-
Unterstützende Beratung und Begleitung in allen Bereichen
der rechtlichen und tatsächlichen Rehabilitation und Integration,
hier: Kostenträger - unabhängige Beratungsstellen sind einzurichten
und langfristig zu finanzieren.
-
Anerkennung der Selbsthilfearbeit und des Ehrenamtes,
hier: die finanzielle Absicherung und die Einrichtung eines gesellschaftlichen
Status der Selbsthilfearbeit und des Ehrenamtes sind gesetzlich
einzurichten.
-
Für die medizinische Rehabilitation gelten folgende
Forderungen an ein SGB IX:
-
Festschreibung der Wahlmöglichkeit zwischen ambulanten
und stationären Angeboten der Rehabilitation und Integration von
Frauen. Besonders alleinerziehenden Müttern müssen während eines
Rehabilitationsprozesses, ohne zusätzlichen finanziellen Mehraufwand
unterstützende Dienste und Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
-
In der Wissenschaft muß verstärkt zur gesundheitlichen
und gesundheitspolitischen Lebenssituation von behinderten Frauen
geforscht werden.
-
Im Aus-, Fort- und Weiterbildungsbereich von Frauen
mit Behinderungen sowie von in Heilberufen tätigen Menschen müssen
frauenspezifische Belange verstärkt berücksichtigt werden. Gewaltpräventive
Maßnahmen sind zu fördern.
-
Für die berufliche Rehabilitation gelten folgende
Forderungen an das SGB IX:
-
Der uneingeschränkte Rechtsanspruch auf berufliche
Rehabilitation muß wieder eingeführt werden.
-
Ergänzende Maßnahmen zur Frauenförderung im Sinne
von Integrationsfachdiensten für Frauen müssen eingerichtet
und von den Kostenträgern finanziert werden.
-
Keine Herabsetzung der Pflichtquote, hier ist
die Einführung einer Frauenquote von 50 % bei der Besetzung
von Pflichtquoten-Arbeitsplätzen notwendig.
-
Der Ausbau von speziellen Berufsförderungs- und
Bildungsangeboten besonders für Mütter mit Behinderungen ist
gesetzlich festzulegen. Auch Regelungen für eine optimale Assistenz
am Arbeitsplatz und für eine verbesserte Qualifizierung von
Frauen in Werkstätten sind einzurichten. Teilzeitarbeit und
flexible Arbeitszeiten sind dabei Instrumente zur Verbesserung
der Lebenssituation behinderter Frauen.
-
Das Gesetz zur Mobilitäts-/ Kfz-Versorgung muß
erweitert werden. Auch Mütter mit Behinderungen, die nicht berufstätig
sind, müssen einen PKW finanziert bekommen.
-
Für Frauen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen
auf dem Weg in ein selbstbestimmtes Leben sind ebenfalls folgende
Forderungen an ein SGB IX wesentlich:
-
Einrichtung und Finanzierung von Assistenzorganisationen
und Förderung des Assistenzmodells
-
Finanzierung von Assistenz für behinderte Mütter
und eine weitreichende Unterstützung für Kindererziehung und Kinderbetreuung
-
sowie eine Anerkennung der Kindererziehungszeiten
und Zeiten für ehrenamtliche unentgeltliche Hilfeleistungen für
Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf im Sozialversicherungsrecht.
Frauen und Mädchen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sind
im besonderen Maß gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Rechtliche
antidiskriminierende Regelungen im SGB IX sind Bestandteile für eine
demokratische, frauenfreundliche Entwicklung einer Gesellschaft.
Der LBR und das "Frauennetzwerk" haben damit nur einige Schwerpunkte
aus dem Gesamtkatalog zum SGB IX aufgeführt. An dieser Stelle alle für
die Behinderten-Selbsthilfe wichtigen Aspekte auszuführen, würde den
Rahmen dieses Papiers sprengen. Ergänzend wird deshalb ausdrücklich
auf folgende Stellungnahmen bzw. Forderungskataloge verwiesen:
Münster, den 12.Februar 2000